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Vorweggenommene Erbfolge II
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Die lebzeitige Übertragung von Grundstücken (oder anderer Vermögenswerte) zum Zweck der
vorweggenommenen Erbfolge kann zur Vermeidung oder zumindest möglichen Verminderung
von Pflichtteilsansprüchen führen. Ist der Vermögenswert durch die Übertragung im späteren
Nachlass nicht mehr vorhanden, findet zwar grundsätzlich eine Berücksichtigung auch dieses
Vermögenswertes statt, aber in der Regel zu günstigeren Bedingungen. Bei einem Vergleich
des Wertes zum Zeitpunkt der Übertragung beziehungsweise des Erbfalls wird immer der
niedrigere Wert herangezogen. Gegenleistungen wie Einräumung von Nießbrauchsrechten
(Wohnungsrecht) werden abgezogen. Grundsätzlich werden Schenkungen nach Ablauf von
10 Jahren nicht berücksichtigt, es sei denn, der Erbfall tritt vorher ein. Das gilt allerdings in
der Regel nicht, wenn der Schenker und spätere Erblasser die Immobilie selbst weiter nutzt.
Auch bei Schenkungen unter Ehegatten wird die Zehnjahresfrist nicht in Gang gesetzt. Unter
bestimmten, allerdings sehr engen Voraussetzungen, lösen Zuwendungen unter Ehegatten
gar keine Pflichtteilsansprüche aus; hierzu ist eine entsprechende Vertragsgestaltung
praktisch unerlässlich. Besonderheiten bei Vermietungsobjekten werden im nächsten Artikel
dargestellt.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 14. Januar 2007)
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