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Vorweggenommene Erbfolge IV
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In den vorausgegangenen Artikeln war schon häufig von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
die Rede allerdings unter dem Gesichtspunkt, wie deren Anfall vermieden oder begrenzt
werden kann. Bevor über mögliche diesbezügliche Maßnahmen nachgedacht wird (die
regelmäßig mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sind), sollte immer zunächst
geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Einzelfall überhaupt der Anfall
von Erbschaftssteuer droht. Für den normalen Erbfall entsteht diese nämlich überhaupt
nicht. Hierfür sorgen die erbschaftsteuerrechtlichen persönlichen Freibeträge. Bis zur Höhe
dieser Freibeträge bleibt ein Vermögenserwerb vollkommen steuerfrei. Für den Ehegatten
besteht ein Freibetrag in Höhe von 307.000 , für Kinder bzw. Enkel (auch Stiefkinder
bzw. enkel) in Höhe von 205.000 . Diese Freibeträge gelten auch bei Zuwendungen
unter Lebenden. Für Ehegatten besteht zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag
von 256.000 , für Kinder ist der Versorgungsfreibetrag nach Alter gestuft (52.000 bis
zu fünf Jahren, in vier Stufen abnehmend bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in
Höhe von 10.300 ). Von diesen Versorgungsfreibeträgen abzuziehen ist der (gesondert zu
ermittelnde) Kapitalwert von Versorgungsbezügen, nämlich Witwen- bzw. Waisenrenten
u.ä., nicht jedoch private Rentenversicherungen. Zu beachten ist, dass diese besonderen
Versorgungsfreibeträge nur bei einem Vermögenserwerb von Todes wegen bestehen, nicht
aber bei der vorweggenommenen Erbfolge.
Begünstigt ist also vor allem der Erbfall im engsten (klassischen) Familienkreis. Gänzlich
anders sieht es für nichteheliche Lebensgemeinschaften unter die natürlich auch
gleichgeschlechtliche Partnerschaften fallen - aus. Kinder und Enkel genießen hier zwar die
gleichen Freibeträge, für den Partner bzw. die Partnerin besteht aber nur ein Freibetrag
von 5.200 bei obendrein erheblich höheren Steuersätzen. Stiefkinder gibt es begrifflich
in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, so dass steuerrechtlich nur die eigenen
Kinder privilegiert sind. Steuersätze, Bewertungsfragen für Nachlassgegenstände (z. B.
Grundbesitz) sowie die sachlichen Freibeträge (z. B. für Betriebsvermögen) werden im
nächsten Artikel erörtert.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 28. Januar 2007)
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