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Vorweggenommene Erbfolge V
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(Fortsetzung Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer) Ob ein Vermögenserwerb (durch
Schenkung u.ä. oder von Todes wegen) steuerpflichtig ist, hängt nicht alleine von dem
jeweiligen persönlichen Freibetrag ab, sondern auch davon, um welchen Vermögenswert es
sich handelt. Für einige Vermögensgegenstände gelten zusätzlich zu den persönlichen auch
sachliche Freibeträge, so zum Beispiel für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.
Deren Erwerb bleibt steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt. Auch
die lebzeitige Übertragung des selbstgenutzten Familienheims (auch eines Teils) durch einen
Ehegatten an den anderen ist in der Regel steuerfrei. Teilweise steuerbefreit ist auch die
Übertragung von Betriebsvermögen. Grob skizziert bleiben 225.000 € des Betriebswertes
steuerfrei, der danach verbleibende Wert ist mit lediglich 65% anzusetzen. Besteht der
Nachlass also nur aus einem Betrieb mit einem Wert von 500000 €, ergibt sich folgende
Berechnung: 500.000 € - 225.000 € = 275.000 € x 65% = 178.750 €. Ist der Alleinerbe Kind des
Erblassers, steht diesem ein persönlicher Freibetrag von 205.000 € zu. Der Vermögenserwerb
wäre danach steuerfrei. Bei einem Betriebswert von 600.000 € wären nach obiger Rechnung
unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages 38.750 € zu versteuern, und zwar
mit 7% (also 2712 €). Dieser Steuersatz, der ebenso für Ehegatten, Kinder usw. gilt, erhöht
sich ab einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (nach allen Abzügen) von 52.000 € auf
11% und steigt dann in weiteren Wertstufen bis zu 30% an. Bei Personen der Steuerklasse III
des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (Freunde, Lebenspartner usw.) beläuft
sich der niedrigste Steuersatz auf 17%, und steigt in gleichen Wertstufen bis 50%. Eine
wesentliche weitere Privilegierung besteht bei Wohngrundstücken durch besonders günstige
Bewertungsgrundsätze. Diese führen insbesondere bei Einfamilienhäusern regelmäßig zu
einem Ansatz von lediglich ca. 60% des eigentlichen Verkehrswertes. Ob und inwieweit die
bestehenden Regelungen eine Änderung erfahren durch die geplante Erbschaftssteuerreform,
ist noch nicht klar. Bisher liegt nur ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung
der Unternehmensnachfolge vor. Dieser wird mit weiteren Fragen zur Erbschaftssteuerreform
im nächsten Artikel erörtert.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 4. Februar 2007)
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