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Vorweggenommene Erbfolge IX: Pflichtteilsrecht
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Ein häufiger Fall: Der Erblasser hat zu Lebzeiten einem seiner Kinder ein Grundstück
(oder anderen Vermögenswert) unentgeltlich übertragen. Weil der Erblasser nachfolgend
für ausgleichende Gerechtigkeit sorgen will, setzt er testamentarisch sein anderes Kind
zum Alleinerben ein. Der Erblasser geht hierbei davon aus, das Pflichtteilsansprüche des
ersten Kindes nicht entstehen, weil dieses bereits mehr als genug erhalten hat - ein weit
verbreiteter Irrtum. Das beschenkte Kind bleibt vollumfänglich pflichtteilsberechtigt, muss
sich also den Wert des geschenkten Grundstückes nicht auf seinen Pflichtteil anrechnen
lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits bei der Grundstücksschenkung die spätere
Anrechnung auf den Pflichtteil ausdrücklich bestimmt worden ist. Eine danach erklärte
entsprechende Bestimmung des Erblassers, auch in dem Testament, ist unwirksam. Eine
Anrechnung der Schenkung kann in einem solchen Fall nur noch erreicht werden, wenn auch
das zweite Kind bereits lebzeitig bedacht wird. Das Vermögen, welches dem zweiten Kind
im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird, ist dann nicht mehr Gegenstand
von Pflichtteilsansprüchen, sondern nur noch von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Auf
Letztere muss sich das erste Kind anrechnen lassen, was es selbst als Schenkung erhalten
hat. Häufig kann auf diese Weise das Entstehen von Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen
völlig oder zumindest weitgehend vermieden werden. Auf die Darstellung, wie genau die
Anrechnung rechnerisch erfolgt, muss hier verzichtet werden.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 4. März 2007)
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