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Familienrecht: Unterhaltsrechtsreform II
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Am 22. März 2007 haben die Koalitionsfraktionen dem Regierungsentwurf der
Unterhaltsrechtsreform zugestimmt. Erklärtes Ziel der Reform ist, minderjährige Kinder
besser zustellen, und ihnen vor allen anderen Unterhaltsberechtigten Vorrang zu geben.
Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht, um allen Unterhaltsberechtigten
vollen Unterhalt zu gewähren, gilt künftig folgende Rangfolge: An erster Stelle stehen
alle minderjährigen unverheirateten Kinder sowie die ihnen gleichgestellten volljährigen
Kinder (das sind solche, sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden); gemeint
sind alle Kinder des Unterhaltspflichtigen ohne Unterscheidung danach, ob diese von dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten stammen, oder ob diese ehelich sind oder nicht. Im
zweiten Rang folgen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt
sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
Hierunter fällt nicht nur der neue Ehegatte, der gemeinsame Kinder des Unterhaltspflichtigen
betreut, sondern genauso der nichteheliche Lebenspartner. Ein geschiedener Ehegatte,
auf den vorstehende Kriterien nicht zutreffen, folgt danach erst im dritten Rang. Positiv
ausgedrückt wird damit Ehegatten, welche nach Ehescheidung eine neue Familie gründen
wollen, hierzu ein wesentlich größerer wirtschaftlicher Spielraum gegeben, als bisher.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 20. Mai 2007)
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