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Familienrecht: Befristung nachehelicher Unterhalt I
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Viele geschiedene (vor allem) Ehemänner haben zu Recht große Hoffnungen in die angekündigte
Unterhaltsrechtsreform gesetzt. Diese wird die Möglichkeit erweitern, eine bestehende Verpflichtung
zur Zahlung von nachehelichen Ehegattenunterhalt abzuändern und auf Null zu reduzieren. Wie bereits
in einem früheren Artikel dargelegt, ist die Reform, die zum 1.7.2007 in Kraft treten sollte, vorläufig
wieder auf Eis gelegt. Es ist auch noch unklar, wann der überarbeitete Gesetzesentwurf dem Bundestag
wieder zur Abstimmung vorgelegt wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass bestehende Unterhaltstitel
(Urteile, gerichtliche Vergleiche, notarielle Vereinbarungen) nicht abänderbar sind. Die wirklich
grundlegende Gesetzesänderung wird darin bestehen, dass künftig jeglicher nacheheliche Ehegattenunterhalt
befristet werden kann, während dies nach noch geltendem Recht nur zulässig ist, wenn beide Ehegatten
erwerbstätig sind, und lediglich die Einkommensdivergenz durch den mehr verdienenden Ehegatten auszugleichen
ist (sog. Aufstockungsunterhalt). Ist dagegen die (zumeist) Ehefrau insbesondere aufgrund der Betreuung
gemeinsamer Kinder, Krankheit oder Alter gehindert, eigenes Einkommen zu erzielen, kann ein hierauf beruhender
Unterhalt bisher nicht befristet werden. (Fortsetzung)
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 26. August 2007)
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