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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung
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Bei Ehescheidungen steht in finanzieller Hinsicht neben Unterhaltsfragen die Auseinandersetzung des ehelichen
Vermögens im Vordergrund. Hier hält der Gesetzgeber ein Rechtssystem bereit, das ohne anwaltliche Hilfe kaum
zu durchschauen ist. Das deutsche Scheidungsrecht kennt nicht ein Verfahren der Vermögensauseinandersetzung,
sondern derer gleich drei: die Hausratsteilung, den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich. Zu beachten
ist, dass im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nur der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehezeit
erworbenen Rentenanwartschaften) von Amts wegen durchgeführt wird, alle anderen Verfahren nur auf Antrag einer
Partei. Wesentlich ist ferner, dass eine Vermögensauseinandersetzung im eigentlichen Sinn nur bei der
Hausratsteilung und dem Versorgungsausgleich stattfindet. Der Zugewinnausgleich hingegen führt grundsätzlich
nicht zu einer Verschiebung von Vermögenswerten, der Ausgleich findet vielmehr nur in Geld statt. Das bedeutet,
dass das deutsche Scheidungsrecht zum Beispiel für den klassischen Fall ehelichen Vermögens, nämlich das
gemeinsame Einfamilienhaus, überhaupt kein familienrechtliches Auseinandersetzungsverfahren zur Verfügung
stellt. Zu dieser und anderen Merkwürdigkeiten mehr in den folgenden Artikeln.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 28. Oktober 2007)
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