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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung III
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Der Zugewinnausgleich bei Ehescheidung ist streng formal geregelt. Das Vermögen jedes Ehegatten ist zum
Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) sowie zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen)
festzustellen. Das Anfangsvermögen jedes Ehegatten ist mithilfe des sogenannten Verbraucherpreisindex auf
den Stichtag des Endvermögens umzurechnen. Sodann wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen, die
Differenz ergibt den Zugewinn jedes Ehegatten. Erbschaften und Schenkungen bleiben keineswegs unberücksichtigt,
sondern werden mit dem Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sind solche Werte
im Endvermögen noch vorhandenen, werden sie dort ebenfalls mitgerechnet. Steigt ein Vermögensgegenstand, der
zum Anfangsvermögen eines Ehegatten gehört (oder wie beschrieben dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird),
während der Ehe im Wert, stellt auch dieses einen Zugewinn dar. Bringt also z.B. ein Ehegatte von seinen Eltern
stammendes Ackerland in die Ehe ein, und wird dieses während der Ehe zu wertvollem Bauland, so ist dies ein
Zugewinn, an welchem der andere Ehegatte grundsätzlich hälftig zu beteiligen ist. Dass der andere Ehegatte und
im Grunde beide hierzu nichts beigetragen haben, spielt keine Rolle. Der Artikel wird fortgesetzt.
(Quelle: Potsdamer Neueste Nachrichten, 29. November 2007)
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