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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung VI
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In den vorausgegangenen Artikeln wurde aufgezeigt, dass in bestimmten Konstellationen der Zugewinnausgleich
im Falle der Ehescheidung zu unangemessenen Ergebnissen führen kann. Diese unangemessenen Ergebnisse im
Streitfall zu verhindern oder abzumindern, gestaltet sich oft schwierig. Der rechtzeitige Abschluss eines
Ehevertrages ist in der Regel geeignet, derartige Situationen gänzlich oder weitgehend zu vermeiden.
Allerdings ist die gängige Vereinbarung der Gütertrennung nur im Ausnahmefall das richtige Instrument,
eine interessengerechte Lösung für die Eheleute herbeizuführen. Der Güterstand der
Gütertrennung kann sich im übrigen gleich in mehrfacher Hinsicht im Erbfall nachteilig auswirken.
Eine den individuellen Verhältnissen der Eheleute gerecht werdende Regelung lässt sich dagegen
über eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag
herbeiführen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind hierbei äußerst vielfältig,
insbesondere kann auch danach unterschieden werden, ob die Ehe durch Scheidung oder durch Tod eines Ehegatten
beendet wird. Der Artikel wird fortgesetzt.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 3. Februar 2008)
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