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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung VII
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Der rechtzeitige Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse ist
häufig die einzige wirksame Möglichkeit, sich im Falle der Ehescheidung vor erheblichen und auch
unangemessenen Vermögensverlusten zu schützen. Hierzu wurden in den vorausgegangenen Artikeln Beispiele
vorgestellt. Ein besonders interessantes Instrument ist hierbei an Stelle der Vereinbarung einer
Gütertrennung die Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch notariellen
Ehevertrag. Die einfachste Variante ist, dass es für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod eines
Ehegatten beim gesetzlichen Zugewinnausgleich bleibt, während der Ausgleichsanspruch im Fall der
Ehescheidung ausgeschlossen wird. Es können Vereinbarungen über die Höhe des Anfangsvermögens getroffen
werden. Bestimmte Vermögenswerte oder Vermögensmassen oder auch Erträge können gegenständlich aus dem
Zugewinnausgleich ausgenommen werden, auch ist eine Vereinbarung zur Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände
zulässig. Die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs kann begrenzt werden, ebenso ist es statthaft, die
Zugewinnausgleichsquote vom Gesetz abweichend zu ermäßigen oder auch zu erhöhen. In Anbetracht dieser
vielfältigen Möglichkeiten ist eine individuelle Beratung empfehlenswert, zumal der Abschluss eines
Ehevertrages ein durchaus heikles Thema zwischen Ehegatten sein kann.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 10. Februar 2008)
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