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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung VIII
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In den vorausgegangenen Artikeln dieser Reihe wurden Zugewinnausgleichsansprüche behandelt
als Teilgebiet der Thematik Vermögensauseinandersetzung bei Ehescheidung. Von der
güterrechtlichen Auseinandersetzung (in der Regel: Zugewinnausgleich) werden nicht
erfasst die Bereiche der Hausratsteilung und des Versorgungsausgleichs. Auch die Problematik
der Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens (Immobilien, Wertanlagen etc.) bzw. Aufteilung
gemeinsamer Schulden kann über Zugewinnausgleichsansprüche nicht geregelt werden. Die
Hausratsteilung kann auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Ehescheidung herbeigeführt werden.
Der Versorgungsausgleich ist im Scheidungsverfahren sogar von Amts wegen, das heißt ohne
entsprechenden Antrag, durchzuführen. Der Versorgungsausgleich betrifft den Ausgleich der
während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Für die sonstige Vermögensauseinandersetzung
(Vermögenswerte oder auch Schulden) gibt es keine spezifisch familienrechtlichen Vorschriften,
eine diesbezügliche Regelung kann im Scheidungsverfahren nicht erzwungen werden. Die näheren
Einzelheiten zur Hausratsteilung, zum Versorgungsausgleich und zur sonstigen Vermögensauseinandersetzung
werden in den nächsten Artikeln dargestellt.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 2. März 2008)
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