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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung IX
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Wie im letzten Artikel ausgeführt, wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren von Amts wegen
durchgeführt, also ohne dass es eines gesonderten Antrages bedarf. Im Versorgungsausgleich werden die
Rentenanwartschaften der Eheleute, die während der Ehe erworben worden sind, ausgeglichen. Hierzu zählen
neben der gesetzlichen Rente beziehungsweise Pension auch betriebliche Altersversorgungen und private
Rentenversicherungen, nicht jedoch eine Kapitallebensversicherung. Der Ausgleich erfolgt ohne Zutun der
Parteien in der Regel durch Übertragung von Entgeltpunkten aus der gesetzlichen Rentenanwartschaft. Eine
Zahlung des Ausgleichspflichtigen ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich. Etwas anderes
gilt vor allem, wenn nach dem Scheidungsurteil ein (Teil-)Ausgleich dem sog. schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehalten ist. Für einen entsprechenden Ausspruch im Scheidungsurteil ist kein
Antrag erforderlich. Diese Ausgleichsform kommt nur ausnahmsweise zum Tragen. Sie führt zu einer
Zahlungsverpflichtung, allerdings nur, wenn dies vom Berechtigten beantragt wird. Der Antrag kann
grundsätzlich erst gestellt werden, wenn beide Parteien Rente beziehen. Über den Antrag entscheidet
dann das Familiengericht.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 16. März 2008)
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