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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung X
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Ein spezielles Verfahren im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist die Hausratsteilung. Der Hausratsteilung
unterliegen alle beweglichen Gegenstände (im Gegensatz zu Immobilien), die nicht alleiniges Eigentum eines
Ehegatten sind. Das gilt aber nur für solche Gegenstände, die während der Ehezeit zur Ausgestaltung des
ehelichen Lebens angeschafft worden sind. Betroffen sind nicht nur die Wohnungseinrichtung, sondern
beispielsweise auch die Campingausrüstung, das Wohnmobil, das Segel- oder Motorboot usw.. Ob der PKW als
Hausrat zu behandeln ist, hängt davon ab, ob er nur den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient
(auch Beruf), oder ob er vorwiegend für familiäre Zwecke genutzt wird. Für den Nachweis von Alleineigentum
eines Ehegatten reicht es nicht aus, dass der Gegenstand aus dessen finanziellen Mitteln angeschafft wurde,
noch weniger, dass der Kaufvertrag auf dessen Name lautet. Am ehesten kann der Nachweis über die
Zweckbestimmung erfolgen (Anschaffung zur alleinigen Nutzung durch einen Ehegatten). Die Verteilung des
Hausrates erfolgt durch den Richter auf entsprechenden Antrag unter den Gesichtspunkten "gerecht und
zweckmäßig ". Ein Ausgleich in Geld kann nur ausnahmsweise verlangt werden. Gegenstände, die bei der
Hausratsteilung nicht zu berücksichtigen sind (s.o.), unterliegen dem Zugewinnausgleich.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 23. März 2008)
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