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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung XI
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Ein großer Bereich der Vermögensauseinandersetzung bei Ehescheidung ist bisher nicht behandelt worden,
nämlich die Verteilung des gemeinsamen Vermögens und der Verbindlichkeiten. Klassische Beispiele sind
das im gemeinsamen Eigentum stehende Einfamilienhaus, die auf der Immobilie lastenden gemeinsamen Kredite, oder
gemeinsame Bankkonten mit positiven oder negativen Salden. Für diese Vermögenswerte gibt es kein
eigenständiges familienrechtliches Verfahren. Das Hausratsteilungsverfahren, dass eine Verteilung von
Vermögenswerten zwischen den Ehegatten vorsieht, gilt, wie im vorausgegangenen Artikel näher dargestellt,
nur für bewegliche Gegenstände, also weder für Immobilien noch für Forderungen oder Schulden.
Können sich die Ehegatten in diesem Bereich nicht einigen, muss die Auseinandersetzung nach allgemeinen
zivilrechtlichen Grundsätzen erfolgen. Für die Auseinandersetzung eines gemeinsamen Grundstückes
bedeutet dies, dass diese über ein so genanntes Teilungsversteigerungsverfahren herbeigeführt werden muss.
Das Grundstück wird dann auf Antrag eines Ehegatten versteigert und der Erlös geteilt. Erfahrungsgemäß
kommt es allerdings unter dem Druck des Versteigerungsverfahrens in der Regel letztlich doch zu einer Einigung der
Ehegatten. Der Artikel wird fortgesetzt.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 27. April 2008)
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