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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung XII
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Bei der Auseinandersetzung hinsichtlich einer gemeinsamen Immobilie geht es nicht nur darum, wer von den Ehegatten
künftiger Alleineigentümer sein soll. Häufig ist die Nutzung des Objektes genauso streitig. Zieht ein
Ehegatte aus dem Eigenheim aus, während der andere in der Immobilie verbleibt, stellt sich die Frage der Zahlung
einer Nutzungsentschädigung. Grundsätzlich hat der in dem Eigenheim verbleibende Ehegatte dem anderen
Ehegatten und Miteigentümer auf Verlangen eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Nettokaltmietwertes
des hälftigen Fremdeigentum zu zahlen. Wird Ehegattenunterhalt gezahlt, so ist der Vorteil für das mietfreie
Wohnen in dem Eigenheim bereits bei der Unterhaltsberechnung als so genannter Wohnwertvorteil als entsprechend
höheres Einkommen des betreffenden Ehegatten zu berücksichtigen, so dass daneben eine Nutzungsentschädigung
nicht mehr verlangt werden kann. Auch wenn der in dem Eigenheim wohnende Ehegatte die gesamten (gemeinsamen)
Kreditlasten des Hauses trägt, ist dies bei der Höhe der Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen
und kann auch zum völligen Entfallen einer solchen führen. Umgekehrt kann in solchen Fällen in der Regel
der den gemeinsamen Kredit alleine zurückführende Ehegatte von dem anderen Ehegatten insofern keinen Ausgleich
verlangen. Der Artikel wird fortgesetzt.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 4. Mai 2008)
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