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Erbrecht: Reform des Pflichtteilsrechts
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Die Bundesregierung hat im Januar 2008 eine Reform des Pflichtteilsrechts beschlossen. Das Gesetz soll noch in
diesem Jahr in Kraft treten. Das Reformgesetz wird keine grundsätzlichen Änderungen des Pflichtteilsrechts bringen.
Insbesondere bleibt der Kreis der Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Ehegatte und gegebenenfalls Eltern des Erblassers)
ebenso unberührt wie die Pflichtteilsquote (Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Die Änderungen beziehen sich auf Detailfragen,
die trotzdem von großer Tragweite sind. So werden die Pflichtteilsentziehungsgründe heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen
angepasst und insofern auch erweitert. Auch sollen nach dem gesetzgeberischen Willen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an
einen Pflichtteilsberechtigten unter erleichterten Bedingungen auf den Pflichtteil angerechnet werden können. Die Erbringung
von Pflegeleistungen soll unter deutlich geringeren Voraussetzungen als bisher zu Gunsten des Pflegenden Berücksichtigung finden.
Darüber hinaus sollen Schenkungen des Erblassers zur Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht erst nach 10 Jahren
unberücksichtigt bleiben. Künftig wird der Wert der Schenkung über einen Zeitraum von 10 Jahren gradueller weniger berücksichtigt,
je länger die Schenkung zurückliegt. Das bisherige "Alles-oder-Nichts-Prinzip" wird damit abgeschafft. Die Einzelheiten der
Reform werden in den nächsten Artikeln dargestellt.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 22. Juni 2008)
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