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Erbrecht: Reform des Pflichtteilsrechts II
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Mit der Reform wird unter anderem das Recht der Pflichteilsentziehung neu gefasst. Zu grundlegenden Änderungen
kommt es hierbei allerdings nicht. Weiterhin können nur schwere Verfehlungen gegen den Erblasser oder nahe
Angehörige eine Entziehung rechtfertigen, oder schweres sozialschädliches Verhalten gegen die Allgemeinheit.
Die Gesetzesreform bringt vor allem eine Anpassung an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse. Galt
bisher der Schutzbereich der Entziehung nur für den Erblasser selbst, seinen Ehegatten und Abkömmlinge, so
wird dieser Kreis nunmehr erweitert auf dem Erblasser ähnlich nahestehende Personen. Das können der Lebenspartner,
deren Kinder usw. sein. Aufgehoben wird auch die Unterscheidung danach, wem der Pflichtteil entzogen werden soll
(Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatte). Bisher konnte dem Kind wegen einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung
der Pflichtteil entzogen werden, umgekehrt hatte das Kind eine entsprechende Handhabe gegen seine Eltern nicht.
Auch muß sich der Erblasser künftig nicht mehr auf einen "ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den
Willen des Erblassers" berufen. Unter diesen fällt z.B. nicht eine schwere Kindesmisshandlung. Künftig reicht
eine erhebliche Straftat bei entsprechender Verurteilung, wenn deshalb für den Erblasser die Teilhabe am
Nachlass unzumutbar ist.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 29. Juni 2008)
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