|
Erbrecht: Reform des Pflichtteilsrechts V
Drucken als PDF [90 K]
Ein weiterer Kern der Reform betrifft die Behandlung lebzeitiger Schenkungen des Erblassers bzw. der durch sie
begründeten Pflichtteilsergänzungsansprüche. Pflichtteilsansprüche beziehen sich auf den tatsächlich vorhandenen
Nachlass, Pflichtteilsergänzungsansprüche hingegen auf den fiktiven Nachlass. Der fiktive Nachlass wird aus allen
Schenkungen ermittelt, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren (außer bei Schenkungen an Ehegatten)
vom Erbfall an zurückgerechnet getätigt hat. Nach bisherigem Recht werden dabei Schenkungen entweder in voller Höhe
berücksichtigt, oder, weil sie aus der Zehnjahresfrist herausfallen, gar nicht. Mit Inkrafttreten der Reform wird
diese starre Ausschlussfrist in eine begleitende umgewandelt. Danach wird künftig eine Schenkung, die innerhalb
eines Jahres vor dem Erbfall vollzogen wurde, voll berücksichtigt, für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall um ein
Zehntel. Eine Schenkung, die mehr als neun Jahre vor dem Erbfall vollzogen wurde, wird nach künftigem Recht damit
nur noch zu einem Zehntel in den fiktiven Nachlass gerechnet. Ob altes oder neues Recht gilt, richtet sich dabei
nicht nach dem Zeitpunkt der Schenkung, sondern nach dem Zeitpunkt des Erbfalls. Auch jetzt bereits vollzogene
lebzeitige Schenkungen können damit unter das neue Recht fallen.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 26. Oktober 2008)
|
|