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Erbrecht: Reform des Pflichtteilsrechts VII
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Ein verbreiteter Irrtum besteht in der Annahme, dass dem Erben immer sein Pflichtteil verbleiben muss.
Beispiel: Der Erblasser, der ein Unternehmen und ein Grundstück besitzt, setzt seinen Sohn zum testamentarisch
zum Alleinerben ein, verpflichtet ihn aber, der Tochter das Grundstück zu übertragen. Das Unternehmen hat bei
Erbfall einen Wert von 1/5, das Grundstück von 4/5 des Nachlasses. Wertmäßig wäre es das gleiche Ergebnis für
beide, die Tochter zu 4/5 und den Sohn zu 1/5 als Erben einzusetzen. Trotzdem ist der Unterschied wesentlich.
Im ersten Fall ist der Sohn Alleinerbe, im zweiten Fall Erbe zu 1/5. Alleine hierauf kommt es für das Entstehen
von Pflichtteilsansprüchen an. Daher besteht im ersten Fall für den Sohn nicht von vornherein ein Pflichtteilsanspruch.
Er muß das Erbe ausschlagen, um wenigstens seinen Pflichtteil von 1/4 zu erhalten. Versäumt er die Ausschlagungsfrist
von sechs Wochen, kann er auch den Pflichtteil nicht mehr erhalten Im zweiten Fall kann er dagegen ohne weiteres
einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/20 neben dem Erbteil von 1/5 geltend machen, um zu seinem 1/4 zu gelangen.
Die einzige Vereinfachung, die der Gesetzgeber hier eingeführt hat, ist folgende: Nach geltendem Recht wäre bei
Erbeinsetzung des Sohnes zu 1/4 oder weniger die zusätzliche Anordnung einer Beschwerung unwirksam. Nach der
Gesetzesreform muss der Sohn aber auch in diesem Fall ausschlagen.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 25. Januar 2009)
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