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Erbrecht: Die Erbschaftsteuerrefom II
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Zum erfreulichen Teil der Steuerreform gehört, dass die Beträge, bis zu denen der der Erbschaftsteuer
unterliegende Erwerb steuerfrei bleibt, angehoben worden sind. Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
steht ein Freibetrag von 500.000 € zu, Kindern von je 400.000 €. Kindern gleichbehandelt werden weiterhin
Stiefkinder und Kinder vorverstorbener Kinder (das sind Enkel, die anstelle ihres vorverstobenen Elternteils
Erben werden). Enkeln und Stiefenkeln des Erblassers oder Schenkers steht ein Freibetrag von 200.000 € zu.
Eltern wie Voreltern (also Großeltern usw.) des Erblassers haben einen Freibetrag von 100.000 €, aber nur,
wenn der Erwerb von Todes wegen erfolgt. Bei lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen an Eltern bleiben
lediglich 20.000 € steuerfrei, denselben geringen Freibetrag können auch Geschwister nur geltend machen.
Dieser Freibetrag von 20.000 € findet allerdings auch für alle übrigen Erwerber Anwendung. Diese
Gleichbehandlung von Geschwistern mit Erwerbern, zu denen der Erblasser in keinem (näheren)
Verwandtschaftsverhältnis steht, stößt auf Kritik, die auch berechtigt erscheint. Einen Vorteil
geniessen Eltern und Geschwister wie auch z.B. Schwiegereltern und – kinder aber immerhin bei den
Steuertarifen gegenüber sonstigen Erwerbern.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 8. März 2009)
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