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Erbrecht: Die Erbschaftsteuerrefom IV
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Der Gesetzgeber hat den Grundsatz des steuerbegünstigten Erwerbes des Familienheimes beibehalten, aber wesentlich
umgestellt. Nach altem Recht ist die Begünstigung über eine unrealistisch niedrige Bewertung insbesondere von
Einfamilienhäusern erfolgt. Dem hat allerdings das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben. Daher sieht
das neue Recht nunmehr in bestimmten Fällen eine völlige und vom Wert des Objektes unabhängige Befreiung für bestimmte
Fälle vor. Privilegiert ist der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten, ferner durch Kinder bzw.
Kinder verstorbener Kinder (Enkel des Erblassers).Lebzeitige Grundstücksübertragungen sind dagegen ausschließlich
an den Ehegatten steuerbefreit, nicht hingegen an Kinder; hier müssen also die personenbezogenen Steuerfreibeträge
beachtet werden. Das Grundstück muss sich in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EU sowie Liechtenstein,
Island und Norwegen) befinden, und vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein. Der Erwerber muss das
Familienheim in Eigennutzung übernehmen und dieses zu Wohnzwecken 10 Jahre halten. Zieht der Erwerber vor Ablauf
von 10 Jahren aus, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, also
vollständig. Die gleiche Regelung gilt für Kinder und Kinder verstorbener Kinder, wobei hier die Steuerbefreiung
nur insoweit gilt, als die Wohnung eine Wohnfläche von 200 m2 nicht überschreitet.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 5. April 2009)
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