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Ehescheidung: Die Güterrechtsreform III
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Im vorangegangenen Artikel wurde dargelegt, dass nach neuem Recht auch die Tilgung von Verbindlichkeiten auf Seiten
eines Ehegatten einen Zugewinn darstellt. Die sich hieraus ergebenden weit reichenden Konsequenzen sollen am
folgenden Beispielen verdeutlicht werden: Der Ehemann hat zu Beginn der Ehe Schulden von 100.000 €, und zum
Ende der Ehe per Saldo ein positives Vermögen von 20.000 €. Sein Zugewinn beträgt damit 120.000 €. Die
Ehefrau hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 10.000 €, und am Ende von 30.000 €. Der Zugewinn beträgt
hier 20.000 €. Da die Hälfte der Differenz als Ausgleich zu zahlen ist, wäre danach der Ehemann verpflichtet,
an die Ehefrau 50.000 € zu zahlen. Die Ausgleichsforderung ist nach neuem Recht allerdings begrenzt durch die
Höhe des Endvermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Dieser muss also im vorliegenden Fall den gesamten
Wert seines Endvermögens an die Ehefrau zahlen, mithin 20.000 €. Hat die Ehefrau hingegen während der Ehezeit
einen Zugewinn von 140.000 € erzielt, steht also mit einem Endvermögen von 150.000 € da, kann der Ehemann von
der Ehefrau die Hälfte der Differenz verlangen, das sind immerhin noch 10.000 €. Der Ehemann geht in diesem
Fall im Ergebnis also mit einem Vermögen von 30.000 € aus der Ehe, und die Ehefrau mit 140.000 €.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 6. Dezember 2009)
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