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Ehescheidung: Die Güterrechtsreform IV
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Ein wesentlicher Schwachpunkt des bisherigen Zugewinnausgleichrechts war, dass jeder Ehegatte grundsätzlich nur über
sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages Auskunft zu erteilen hatte. Da der Scheidungsantrag
in der Regel erst ein Jahr nach der Trennung gestellt werden kann, hatte jeder Ehegatte zwischen Trennung und Zustellung
des Scheidungsantrages hinreichend Zeit, sein Vermögen - auf welche Art auch immer - auf ein für ihn erträgliches Maß zu
reduzieren. Wollte ein Ehegatte geltend machen, dass der andere sein Vermögen in illoyaler Weise geschmälert hat
(etwa durch Schenkungen an Dritte, durch Verschwendung oder ähnliches), musste er dies darlegen und beweisen. In der
gerichtlichen Praxis gelang dies nur ausnahmsweise. Nach dem neuen Recht hat hingegen ein Ehegatte auf Verlangen des
anderen nicht nur Auskunft über sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen,
sondern auch zum Zeitpunkt der Trennung. Ist das Endvermögen geringer als das Vermögen, das der Ehegatte in der
Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so muss dieser Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung
nicht auf illoyale Weise zu Stande gekommen ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird der Betrag der Vermögensminderung
dem Endvermögen hinzugerechnet. Der Artikel wird fortgesetzt.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 17. Januar 2010)
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