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Ehescheidung: Die Güterrechtsreform VII
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Mit der Güterrechtsreform ist auch die Hausratsverordnung von 1944 endlich aufgehoben worden. Die Regelungen wurden
stark vereinfacht in das Bürgerliche Gesetzbuch übergeführt. Sie umfassen weiterhin die Verteilung der
Haushaltsgegenstände der Ehegatten, sowie die Zuweisung der Ehewohnung nach rechtskräftiger Ehescheidung
(die Vorschriften für die Zeit des Getrenntlebens gelten unverändert fort). Grundlegende Änderungen gehen
mit der Reform nicht einher. Bei der Verteilung des Hausrates stellt das Gesetz nunmehr klar, dass zunächst
darauf abgestellt werden muss, welcher Ehegatte im Hinblick auf das Wohl gemeinsamer Kinder mehr auf
Überlassung bestimmter Haushaltsgegenstände angewiesen ist. Aus der Gesetzesentwurfsbegründung ergibt sich
weiter, dass in zweiter Linie auch abgestellt werden kann darauf, wer die Anschaffung eines
Haushaltsgegenstandes veranlasst oder ihn während der Ehe auf eigene Kosten gepflegt und
unterhalten hat. Haushaltsgegenstände, die nach vorgenannten Kriterien nicht eindeutig zugeordnet
werden können, sind dann unter Beachtung der möglichst gleichen wertmäßigen Verteilung den Ehegatten
zu übertragen. Im Unterschied zum bisherigen Recht ist es allerdings nicht mehr möglich,
Haushaltsgegenstände, die sich im Endvermögen eines Ehegatten befinden, dem anderen Ehegatten zu
übertragen, weil dieser auf den Gegenstand angewiesen ist. Die Verteilung bezieht sich ausnahmslos
nur noch auf gemeinsames Eigentum.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 9. Mai 2010)
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